AGB's
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MAY Kübeldienste
und Transporte GmbH
I. Geltungsbereich
1. Diese AGB finden Verwendung gegenüber Verbrauchern
und Unternehmern. Der Auftraggeber akzeptiert diese
allgemeinen Geschäftsbedingungen mit seiner Unterschrift
oder der Unterschrift einer hierzu von ihm beauftragten
Person auf dem Auftrag, bei der Gestellung des Behälters.
Die AGB gelten ausschließlich für den gesamten
Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber, auch wenn
sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt
werden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers,
wird bereit hier widersprochen, das heißt sie
gelten auch dann nicht, wenn ihnen nach Erhalt nicht
nochmals eindeutig widersprochen wird. Spätestens
mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen
als angenommen. Abweichungen von diesen Bedingungen
sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
2. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind
natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung
getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder
selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet
werden kann. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen
sind natürliche oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen
in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung
einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen
Tätigkeit handeln. Auftraggeber i. S. d. Geschäftsbedingungen
sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
3. Geschäftsvorgänge werden datenschutzmäßig
bearbeitet. EU-Ausländer weisen als Auftraggeber
stets Ihre Umsatzsteuer-Identnummer anhand der Ausfuhrbelege
nach.
II. Vertragsgegenstand
1. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung, die Mietzeit
so wie die Abholung des Behälters durch die MAY
GmbH zu einer vom ihr bestimmten Abladestelle. Die Pflicht
der Entsorgung der Abfälle ruht, solange aus Gründen
die die MAY GmbH weder grob fahrlässig noch vorsätzlich
herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen
kann. Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen
kann sich die MAY GmbH eines Dritten bedienen.
2. Die Auswahl der Sortieranlage, Verbrennungsanlage,
Deponie, Sammelstelle, oder der gleichen, trifft die
MAY GmbH. Erteilt der Auftraggeber eine andere Zuweisung
zu einer Anlage, Sammelstelle, Deponie usw. übernimmt
der Auftraggeber die hieraus entstehende Mehrkosten
und die Risiken. Der Auftraggeber stellt die MAY GmbH
von Ansprüchen dritter auf Verlangen unverzüglich
frei, die aus dieser Zuweisung heraus auftreten können.
3. Der Auftraggeber haftet bis zur endgültigen
Anlieferung der Abfälle an einer Deponie, Abladestelle,
Entsorgungs-, Verwertungs- oder Sortieranlage für
die Beschaffenheit sowie der Zusammensetzung der Abfälle
gemäß der schriftlichen Angaben auf dem Übernahmebeleg
oder dem Auftrag. Mehrkosten die auf eine falsche Deklaration
der Abfälle beruhen, trägt der Auftraggeber.
4. Die MAY GmbH ist berechtigt sich den Behälterinhalt
anzueignen und darüber zu verfügen
5. Angaben der MAY GmbH zu den Größen, Maßen
und Tragfähigkeit sind nur Näherungswerte.
Nicht wesentliche Abweichungen der Angaben können
nicht zu Preisminderung oder anderen Ansprüchen
heran gezogen werden.
6. Bei Gestellung von Behältern an unbekannte
Auftraggeber muss bis zur Abholung eine schriftliche
Auftragsbestätigung vorliegen.
III. Zeitliche Abwicklung
1. Der Abruf der Behälter zur Entleerung hat an
die MAY GmbH zu erfolgen. Zeitliche Festlegung der Gestellung
bzw. Abholung des Behälters sind für die MAY
GmbH nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich.
Werden die schriftlich bestätigten Zeiten bis zu
3 Stunden überschritten, ist diese als unwesentlich
anzusehen und können nicht für Ersatzsprüche
oder zur Minderung herangezogen werden.
2. Die termingerechte Auftragsabwicklung wird im Rahmen
der betrieblichen Möglichkeiten so termingerecht
wie möglich durchgeführt.
IV. Zufahrt und Aufstellplatz
Die von der May GmbH dem Auftraggeber zur Verfügung
gestellten Behälter werden grundsätzlich nur
innerhalb des dem Auftraggeber eigenen oder angemieteten
Geländes abgestellt. Der Auftraggeber hat die Obliegenheit,
für einen geeigneten Aufstellplatz und einen geeigneten
Zufahrtsweg zu sorgen. Der Abstellplatz des Behälters
sowie dessen Zufahrtsweg müssen für den erforderlichen
LKW hergerichtet oder ausgebaut sein. Der Auftraggeber
sorgt für die freie Zufahrt bei der Gestellung
und der Abholung des Behälters. Der Auftraggeber
muss alle erforderlichen Maßangaben einholen und
sich davon überzeugen, dass der Auftrag durch die
MAY GmbH durchführbar ist. Bei Schäden an
Zufahrtswegen und am Aufstellplatz durch den LKW, den
Behälter oder dessen Be- und Entladevorgang vom
oder auf dem LKW, besteht keine Haftung seitens der
MAY GmbH. Wenn hierbei der MAY GmbH Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, haftete
die MAY GmbH. Für Schäden am Behälter
oder dem LKW infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätzen
haftet der Auftraggeber. Wenn der Behälter nicht
aufgestellt oder abgeholt werden konnte (wegen nicht
Beachtung der vorstehenden Punkte), trägt der Auftraggeber
die Kosten der vergeblichen Anfahrt.
V. Absicherung des Behälters
1. Jeder Behälter auf öffentlichen Verkehrsflächen
muss durch den Auftraggeber ordnungsgemäß
gekennzeichnet und abgesichert werden. Die Sicherungs-
und Kennzeichenpflicht (Warnlampen, Warnbarken, Absperrung,
usw.) übernimmt ausschließlich der Auftraggeber.
2. Die behördliche Genehmigung zur Benutzung öffentlicher
Verkehrsflächen muss der Auftraggeber einholen,
es sei denn die MAY GmbH hat diese Verpflichtung in
schriftlicher Form übernommen. Die anfallenden
Gebührensätze für die Genehmigung, zzgl.
einer eventuellen Bearbeitungsgebühr der May GmbH,
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Der Auftraggeber haftet ausschließlich für
unterlassene Absicherung und Kenntlichmachung des Behälters
sowie fehlende Genehmigungen. Er stellt gegebenenfalls
die MAY GmbH gegenüber von Ansprüchen von
Dritten frei.
VI. Beladung des Behälters
1. Der Behälter darf nur bis zur Höhe des
Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes
beladen werden. Für Kosten und Schäden, die
durch Überladen oder unsachgemäße Beladung
entstehen, haftet der Auftraggeber.
2. Bei Übergabe des Transportgute an die MAY GmbH
in Behältnissen, die dem Auftraggeber gehören,
haftet der Auftraggeber in jedem Falle dafür, dass
die Behälter den einschlägigen Vorschriften
entsprechen.
3. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration
des Abfalls allein verantwortlich und haftet für
alle Nachteile, die der MAY GmbH infolge falscher Deklaration
bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen
der Beschaffenheit des Abfallstoffes entstehen. Kommt
der Auftraggeber der Verpflichtung zur Deklaration nicht
unverzüglich nach, ist die MAY GmbH berechtigt,
die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Die
dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber der
MAY GmbH zu ersetzen.
4. Umweltgefährdende Stoffe sind von der Abfuhr
ausgeschlossen.
5. Nur mit schriftlicher Einwilligung der MAY GmbH
dürfen besonders überwachungsbedürftige
Abfälle in den Behälter eingefüllt werden.
Als solche gelten die in § 41 KrW-/AbfG definierten
Abfälle und die in den gem. § 41 Abs. 1 und
Abs. 3 KrW-/AbfG erlassenen Bestimmungsverordnungen
für besonders überwachungsbedürftige
Abfälle und überwachungsbedürftige Abfälle
zur Verwertung aufgeführten Abfälle. Das Einwilligungserfordernis
gilt ebenfalls für die in § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG
aufgeführten Stoffe. Die MAY GmbH stellt dem Auftraggeber
auf Verlangen Informationen und Normtexte zur Verfügung.
Bei Verstoßen gegen die vorstehenden Punkte ist
die MAY GmbH berechtigt, die Abfuhr abzulehnen. Die
Kosten der vergeblichen Anfahrt trägt der Auftraggeber.
VII. Schadenersatz
1. Der Auftraggeber haftet für Schäden während
des Zeitraums der Gestellung und der Abholung des Behälters.
Ebenfalls haftete der Auftraggeber auch bei Abhandenkommen
des Behälters im Mietzeitraum.
2. Für Schäden bei der Gestellung sowie der
Abholung haftet die MAY GmbH nur wenn sie oder ihr Personal
vorsätzlich oder grob Fahrlässig handelt.
Der Schaden des Berechtigten muss unverzüglich
der MAY GmbH angezeigt werden, ansonsten erlischt die
Haftung. Mängelrügen und Beanstandungen sind
vor allem nicht mehr zulässig, wenn eine Nachprüfung
der Beanstandungen der MAY GmbH nicht mehr möglich
ist.
3. Haftungsansprüche die in diesem Vertrag ausgeschlossen
oder eingeschränkt sind, gelten auch für das
Personal der MAY GmbH und des Personal der von ihr zu
Erfüllung des Auftrages eingesetzten Firmen.
4. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang
mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für
die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem
Jahr nach Kenntniserlangung des Schadens durch den Berechtigten.
VIII. Entgelt
1. Das vereinbarte Entgelt beinhaltete folgende Leistungen,
soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen
wurde, die Aufstellung, die Mietgebühr, die Abholung
und der Transport zum Bestimmungsort. Wartezeiten bei
diesen Leistungen, die der Auftraggeber zu vertreten
hat, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
2. Falls keine andere schriftliche Vereinbarung der
Mietzeit getroffen wurde, beträgt diese drei Kalendertage.
Bei Mietzeiträumen von mehr als drei Werktagen,
berechnet die MAY GmbH für jeden weiteren Kalendertag,
einem dem Mietzins angemessenen Mietbetrag (Standgeld).
3. Alle Preisangaben und Entgelte beinhalten nicht
die gesetzliche Mehrwertsteuer, diese wird dem Entgelt
hinzu gerechnet und ergibt den gesamten Rechnungsbetrag.
IX. Fälligkeit
Rechnungen der MAY GmbH sind sofort ohne Abzug zu zahlen.
Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung
des Unternehmers, die nach Eintritt der Fälligkeit
der Vergütung erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig
davon kommt der Auftraggeber in Verzug, wenn er nicht
zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten
Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung,
wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Zugang einer
Rechnung in Verzug gerät, bleibt unberührt.
Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber, der Unternehmer
ist, während des Verzuges Zinsen in Höhe von
8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank
(www.bundesbank.de), zuzüglich Mehrwertsteuer,
zu berechnen. Auftraggebern, die Verbraucher sind, berechnen
wir Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, zuzüglich
Mehrwertsteuer. Wir behalten uns jedoch vor, einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
X. Aufrechnung
Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Auftraggeber
kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben,
wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis
beruht. Bei Vermögensverschlechterung bestehen
wir auf Vorleistung oder setzten die unbesicherte Auftragsbearbeitung
aus. Wechsel und Schecks werden unter Einlösevorbehalt
und Abzug aller Spesen gutgeschrieben.
XI. Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen
beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen
unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher
Vertragspflichten haften wir gegenüber Unternehmern
nicht.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen
nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung.
Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht
bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.
4. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
5. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen
eines Mangels verjähren nach einem Jahr. Dies gilt
nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
XII. Allgemeine Bestimmungen
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber
und der MAY GmbH gilt deutsches Recht.
2. Es gelten grundsätzlich die Vertragsbedingungen
für den Güterkraftverkehr (VBGL).
3. Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann
im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-,
Wechsel- und Urkundsprozesse, Bingen. Wir sind jedoch
auch berechtigt am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
4. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen
und der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen bedürfen
für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
5. Sollte eine Bestimmung der Bedingungen oder der
sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein,
so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im
Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner
sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch
eine, am wirtschaftlichen Erfolg gemessen, ihr am nächsten
kommende Regelung zu ersetzen.
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