Entsorgungsfachbetrieb und Containerdienst für Mainz und Umgebung

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MAY Kübeldienste und Transporte GmbH

I. Geltungsbereich

1. Diese AGB finden Verwendung gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Der Auftraggeber akzeptiert diese allgemeinen Geschäftsbedingungen mit seiner Unterschrift oder der Unterschrift einer hierzu von ihm beauftragten Person auf dem Auftrag, bei der Gestellung des Behälters. Die AGB gelten ausschließlich für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wird bereit hier widersprochen, das heißt sie gelten auch dann nicht, wenn ihnen nach Erhalt nicht nochmals eindeutig widersprochen wird. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Auftraggeber i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

3. Geschäftsvorgänge werden datenschutzmäßig bearbeitet. EU-Ausländer weisen als Auftraggeber stets Ihre Umsatzsteuer-Identnummer anhand der Ausfuhrbelege nach.

II. Vertragsgegenstand

1. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung, die Mietzeit so wie die Abholung des Behälters durch die MAY GmbH zu einer vom ihr bestimmten Abladestelle. Die Pflicht der Entsorgung der Abfälle ruht, solange aus Gründen die die MAY GmbH weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen kann sich die MAY GmbH eines Dritten bedienen.

2. Die Auswahl der Sortieranlage, Verbrennungsanlage, Deponie, Sammelstelle, oder der gleichen, trifft die MAY GmbH. Erteilt der Auftraggeber eine andere Zuweisung zu einer Anlage, Sammelstelle, Deponie usw. übernimmt der Auftraggeber die hieraus entstehende Mehrkosten und die Risiken. Der Auftraggeber stellt die MAY GmbH von Ansprüchen dritter auf Verlangen unverzüglich frei, die aus dieser Zuweisung heraus auftreten können.

3. Der Auftraggeber haftet bis zur endgültigen Anlieferung der Abfälle an einer Deponie, Abladestelle, Entsorgungs-, Verwertungs- oder Sortieranlage für die Beschaffenheit sowie der Zusammensetzung der Abfälle gemäß der schriftlichen Angaben auf dem Übernahmebeleg oder dem Auftrag. Mehrkosten die auf eine falsche Deklaration der Abfälle beruhen, trägt der Auftraggeber.

4. Die MAY GmbH ist berechtigt sich den Behälterinhalt anzueignen und darüber zu verfügen

5. Angaben der MAY GmbH zu den Größen, Maßen und Tragfähigkeit sind nur Näherungswerte. Nicht wesentliche Abweichungen der Angaben können nicht zu Preisminderung oder anderen Ansprüchen heran gezogen werden.

6. Bei Gestellung von Behältern an unbekannte Auftraggeber muss bis zur Abholung eine schriftliche Auftragsbestätigung vorliegen.

III. Zeitliche Abwicklung

1. Der Abruf der Behälter zur Entleerung hat an die MAY GmbH zu erfolgen. Zeitliche Festlegung der Gestellung bzw. Abholung des Behälters sind für die MAY GmbH nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Werden die schriftlich bestätigten Zeiten bis zu 3 Stunden überschritten, ist diese als unwesentlich anzusehen und können nicht für Ersatzsprüche oder zur Minderung herangezogen werden.

2. Die termingerechte Auftragsabwicklung wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten so termingerecht wie möglich durchgeführt.

IV. Zufahrt und Aufstellplatz

Die von der May GmbH dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Behälter werden grundsätzlich nur innerhalb des dem Auftraggeber eigenen oder angemieteten Geländes abgestellt. Der Auftraggeber hat die Obliegenheit, für einen geeigneten Aufstellplatz und einen geeigneten Zufahrtsweg zu sorgen. Der Abstellplatz des Behälters sowie dessen Zufahrtsweg müssen für den erforderlichen LKW hergerichtet oder ausgebaut sein. Der Auftraggeber sorgt für die freie Zufahrt bei der Gestellung und der Abholung des Behälters. Der Auftraggeber muss alle erforderlichen Maßangaben einholen und sich davon überzeugen, dass der Auftrag durch die MAY GmbH durchführbar ist. Bei Schäden an Zufahrtswegen und am Aufstellplatz durch den LKW, den Behälter oder dessen Be- und Entladevorgang vom oder auf dem LKW, besteht keine Haftung seitens der MAY GmbH. Wenn hierbei der MAY GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, haftete die MAY GmbH. Für Schäden am Behälter oder dem LKW infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätzen haftet der Auftraggeber. Wenn der Behälter nicht aufgestellt oder abgeholt werden konnte (wegen nicht Beachtung der vorstehenden Punkte), trägt der Auftraggeber die Kosten der vergeblichen Anfahrt.

V. Absicherung des Behälters

1. Jeder Behälter auf öffentlichen Verkehrsflächen muss durch den Auftraggeber ordnungsgemäß gekennzeichnet und abgesichert werden. Die Sicherungs- und Kennzeichenpflicht (Warnlampen, Warnbarken, Absperrung, usw.) übernimmt ausschließlich der Auftraggeber.

2. Die behördliche Genehmigung zur Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen muss der Auftraggeber einholen, es sei denn die MAY GmbH hat diese Verpflichtung in schriftlicher Form übernommen. Die anfallenden Gebührensätze für die Genehmigung, zzgl. einer eventuellen Bearbeitungsgebühr der May GmbH, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Der Auftraggeber haftet ausschließlich für unterlassene Absicherung und Kenntlichmachung des Behälters sowie fehlende Genehmigungen. Er stellt gegebenenfalls die MAY GmbH gegenüber von Ansprüchen von Dritten frei.

VI. Beladung des Behälters

1. Der Behälter darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.

2. Bei Übergabe des Transportgute an die MAY GmbH in Behältnissen, die dem Auftraggeber gehören, haftet der Auftraggeber in jedem Falle dafür, dass die Behälter den einschlägigen Vorschriften entsprechen.

3. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration des Abfalls allein verantwortlich und haftet für alle Nachteile, die der MAY GmbH infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfallstoffes entstehen. Kommt der Auftraggeber der Verpflichtung zur Deklaration nicht unverzüglich nach, ist die MAY GmbH berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber der MAY GmbH zu ersetzen.

4. Umweltgefährdende Stoffe sind von der Abfuhr ausgeschlossen.

5. Nur mit schriftlicher Einwilligung der MAY GmbH dürfen besonders überwachungsbedürftige Abfälle in den Behälter eingefüllt werden. Als solche gelten die in § 41 KrW-/AbfG definierten Abfälle und die in den gem. § 41 Abs. 1 und Abs. 3 KrW-/AbfG erlassenen Bestimmungsverordnungen für besonders überwachungsbedürftige Abfälle und überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung aufgeführten Abfälle. Das Einwilligungserfordernis gilt ebenfalls für die in § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG aufgeführten Stoffe. Die MAY GmbH stellt dem Auftraggeber auf Verlangen Informationen und Normtexte zur Verfügung. Bei Verstoßen gegen die vorstehenden Punkte ist die MAY GmbH berechtigt, die Abfuhr abzulehnen. Die Kosten der vergeblichen Anfahrt trägt der Auftraggeber.

VII. Schadenersatz

1. Der Auftraggeber haftet für Schäden während des Zeitraums der Gestellung und der Abholung des Behälters. Ebenfalls haftete der Auftraggeber auch bei Abhandenkommen des Behälters im Mietzeitraum.

2. Für Schäden bei der Gestellung sowie der Abholung haftet die MAY GmbH nur wenn sie oder ihr Personal vorsätzlich oder grob Fahrlässig handelt. Der Schaden des Berechtigten muss unverzüglich der MAY GmbH angezeigt werden, ansonsten erlischt die Haftung. Mängelrügen und Beanstandungen sind vor allem nicht mehr zulässig, wenn eine Nachprüfung der Beanstandungen der MAY GmbH nicht mehr möglich ist.

3. Haftungsansprüche die in diesem Vertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, gelten auch für das Personal der MAY GmbH und des Personal der von ihr zu Erfüllung des Auftrages eingesetzten Firmen.

4. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntniserlangung des Schadens durch den Berechtigten.

VIII. Entgelt

1. Das vereinbarte Entgelt beinhaltete folgende Leistungen, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, die Aufstellung, die Mietgebühr, die Abholung und der Transport zum Bestimmungsort. Wartezeiten bei diesen Leistungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

2. Falls keine andere schriftliche Vereinbarung der Mietzeit getroffen wurde, beträgt diese drei Kalendertage. Bei Mietzeiträumen von mehr als drei Werktagen, berechnet die MAY GmbH für jeden weiteren Kalendertag, einem dem Mietzins angemessenen Mietbetrag (Standgeld).

3. Alle Preisangaben und Entgelte beinhalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer, diese wird dem Entgelt hinzu gerechnet und ergibt den gesamten Rechnungsbetrag.

IX. Fälligkeit

Rechnungen der MAY GmbH sind sofort ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Unternehmers, die nach Eintritt der Fälligkeit der Vergütung erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Auftraggeber in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung in Verzug gerät, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber, der Unternehmer ist, während des Verzuges Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de), zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen. Auftraggebern, die Verbraucher sind, berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, zuzüglich Mehrwertsteuer. Wir behalten uns jedoch vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

X. Aufrechnung

Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Vermögensverschlechterung bestehen wir auf Vorleistung oder setzten die unbesicherte Auftragsbearbeitung aus. Wechsel und Schecks werden unter Einlösevorbehalt und Abzug aller Spesen gutgeschrieben.

XI. Haftungsbeschränkungen

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir gegenüber Unternehmern nicht.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.

4. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

5. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

XII. Allgemeine Bestimmungen

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der MAY GmbH gilt deutsches Recht.

2. Es gelten grundsätzlich die Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehr (VBGL).

3. Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundsprozesse, Bingen. Wir sind jedoch auch berechtigt am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

4. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen und der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

5. Sollte eine Bestimmung der Bedingungen oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine, am wirtschaftlichen Erfolg gemessen, ihr am nächsten kommende Regelung zu ersetzen.